Ist eine Frau s. aufgemacht, ist sie aufregend sparsam bekleidet, was mehr nach Angebot als nach Schutz der Privatsphäre aussieht. Wer dieses Angebot annimmt und zugreift, wozu ein gesunder Mann von seiner Natur gedrängt wird, der wird als Grapscher diffamiert und strafrechtlich verfolgt. Was ihn unrettbar verloren dastehen lässt. Dabei gilt nach deutschem Strafrecht als unschuldig, wem keine Straftat nachgewiesen wurde, und die Annahme eines Angebots ist nicht strafbar. Doch weil inzwischen die S.-Aufmachung gegen die übliche Verhüllung ausgetauscht wurde, kann das Angebot nicht mehr bewiesen werden. Das wirkt in der Praxis als eine Beweislastumkehr, obwohl es die im deutschen Strafrecht generell nicht gibt. Denn dem als Grapscher Diffamierten wird zugemutet zu beweisen, dass er niemals grapschen würde: Nie im Leben! Und diesen Beweis zu liefern, ist noch schwieriger, als das Grapschen zu vermeiden, wenn man einer S.-Frau begegnet (vgl. Sex, Verführung, Weib).