Der normale L. mit der nur einseitigen Lust des Täters am bösen Tun heißt der gemeine L., weil er viel mehr ist als bloß ein Kapitalverbrechen, nämlich eine Unverschämtheit. Der in der Praxis seltenere doppelseitige L. dagegen wird nur aus stupendem Unverständnis als Kapitalverbrechen geahndet, ist er doch in Wahrheit bloß eine zweifache Steuerhinterziehung (vgl. Vergnügungssteuer).
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