Homoehe

Das im Juni 2013 gefällte Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Homopaaren mit Heteropaaren vor dem Steuerrecht gehört in die Rubrik Nachhutgefechte. Ist die Front doch längst weiter vorgerückt. Zur praktizierten und gesellschaftlich weitgehend akzeptierten sexuellen Orientierung gehört schon seit biblischen Zeiten (Sodom und Gomorrha), in der Bronzezeit und heute erst recht auch die Sodomie, vornehmer Zoophilie genannt. In Deutschland ist die Strafbarkeit der Sodomie im Jahre 1969 aufgehoben worden, als der § 175 des Strafgesetzbuches abgeschafft wurde, der gleichzeitig den Analverkehr zwischen Männern und die Sodomiterei betraf. Seitdem ist bloß bei der besonders intensiven Tierliebe begangene Tierquälerei noch strafbar, aber lediglich nach dem Tierschutzrecht. Sodomisieren darf man, selbst entsprechendes Bildmaterial darf man haben und genießen, jedoch nicht verbreiten. Und der Druck auf die Kirchen steigt, sich endlich auch dafür zu öffnen, dass demnächst der Herrenreiter mit seinem Lieblingspferd Klothilde oder die Dame mit dem Hündchen Anton vor den Altar treten dürfen, um sich das feierliche Ja-Wort zu geben. Die steuerliche und weitere rechtliche Gleichstellung der Zooehe mit den anderen Ehearten ist dann nur noch der selbstverständliche dritte und vierte Schritt (vgl. Homosexualität).

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