Staatsangehörigkeit

Die S. ist die gesetzliche Festlegung, zu welchem Staat ein Mensch gehört, wobei diese Angehörigkeit unausgesprochen als eine Art Eigentum gesehen wird. Das resultiert aus dem historisch gewachsenen und vielfach belegten Interesse der Staatsführungen an der Steuerkraft, dem Soldatendienst und der Gebärleistung ihrer Untertanen. Dieses Eigentumsdenken hat den Nachteil, dass der einzelne Staat Kosten für Konsularhilfe zu tragen hat, wenn seinen Angehörigen im Ausland ein Übel zustößt. Was bis zur Erpressbarkeit des Staates im Falle einer Geiselnahme geht, weil die Geiselnehmer das Eigentumsdenken des Staates in ihr Kalkül einbezogen haben. Auch die Pflicht des Staates zur Rücknahme seiner Staatsbürger, falls die sich im Ausland strafbar gemacht haben, folgt aus diesem Eigentumsdenken. Wegen dieses eigentumsgleichen Charakters der S. ist evident, dass es eine doppelte S. nicht geben kann. Man gehört entweder dem einen Staat oder dem anderen. Eine doppelte S. ist ein Widerspruch in sich, scheint jedoch manchmal unvermeidbar zu sein, auch bestimmten Interessen von Regierungen zu entsprechen. Die Betroffenen werden dann um so besser Goethes Ausspruch verstehen: “Zwei Seelen wohnen, ach, in meiner Brust.” Die einzig sinnvolle Weiterentwicklung des S.srechts wäre die Abschaffung jeglicher S. und die Betrachtung des einzelnen Menschen nur als Einwohner eines Staates, kurzzeitig, für länger oder auf Dauer, so wie er Einwohner einer Stadt ist, ohne ihr Quasi-Eigentum zu sein. Die Vereinten Nationen  verfolgen jedoch die gegenteilige Politik. Sie wollen den mindestens zehn Millionen Staatenlosen, die es im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts gibt, bis 2024 eine S. überstülpen(vgl. Abenteuerreisen, Einbürgerung, Fußballweltmeisterschaft, Geiselnahme, Nation, Politiker).

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